455 ff.), die gesamten IV-Akten ediert (pag. 423) und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Erfahrung gebracht, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügungen der IV noch hängig und unklar ist, wann mit einem Urteil gerechnet werden kann (pag. 425). Das Strafverfahren wurde daraufhin am 2. März 2012 sistiert (pag. 3) und erst wieder aufgenommen, als die Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2013 Kenntnis vom Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. März 2012 und dessen Rechtskraft erlangte (vgl.