b, Art. 98 Bst. b aStGB), steht auch nach dem Berufungsurteil noch lange nicht bevor. Zu prüfen ist nachfolgend aber, ob mit der Vorinstanz eine Reduktion aufgrund der Verfahrensdauer zu gewähren ist. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.