48 StGB). Relevant für die Beurteilung, ob das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist, ist vor allem die Nähe zur Verjährung, wobei in jedem Fall von einer langen Zeit seit der Straftat ausgegangen wird, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein deutlich vermindertes Strafbedürfnis liegt in casu nicht vor. Der Eintritt der 15-jährigen Verfolgungsverjährungsfrist, die zu laufen begann, als der Beschuldigte die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hatte (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b, Art. 98 Bst.