Er zeigte zu keiner Zeit Reue oder Einsicht, was aber auch darauf zurückzuführen ist, dass er nicht geständig war und die Vorwürfe bis zuletzt bestritt. Diese Elemente wirken sich damit neutral auf die Strafe aus. Insgesamt haben die Täterkomponenten nach dem Gesagten eine leichte Straferhöhung zur Folge. 18.5 Zur Verfahrensdauer Die Vorinstanz berücksichtigte die lange Verfahrensdauer mit einer zusätzlichen Strafreduktion, da die entstandenen Verzögerungen nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen hätten (pag. 691, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).