63 der von diesem, noch von der ab dem 22. September 2004 ausgestandenen 91- tägigen Polizei- und Untersuchungshaft oder von der späteren Verurteilung von seinen Betrugshandlungen abbringen. Diese Aspekte des Vorlebens erhöhen den Unrechtsgehalt seines Verhaltens. Im vorliegenden Strafverfahren ist der Beschuldigte nicht negativ aufgefallen. Er zeigte zu keiner Zeit Reue oder Einsicht, was aber auch darauf zurückzuführen ist, dass er nicht geständig war und die Vorwürfe bis zuletzt bestritt.