Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst eine geringfügige Reduktion der Strafe nichts an der Tatsache ändern würde, dass der Beschuldigte als unmittelbare Folge einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe seine Ehefrau bei der Bewältigung ihres Alltags für längere Zeit nicht wird unterstützen können. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009 wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung verurteilt (Akten S 09 200 pag. VI/781 ff.; aktueller Strafregisterauszug, pag. 580). Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe delinquierte er noch über ein Jahr weiter.