Auch in der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau kann vorliegend kein ausserordentlicher Umstand gesehen werden, aufgrund dessen die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund zu treten hätte. Immerhin waren trotz dieser Umstände regelmässige Ferien im Kosovo immer noch möglich (E. 13.2.3 oben). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst eine geringfügige Reduktion der Strafe nichts an der Tatsache ändern würde, dass der Beschuldigte als unmittelbare Folge einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe seine Ehefrau bei der Bewältigung ihres Alltags für längere Zeit nicht wird unterstützen können.