47 StGB). Selbst wenn sich im IV- Verfahren ergeben sollte, dass der Beschuldigte aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes in seiner Arbeitsfähigkeit nunmehr eingeschränkt sein sollte, wäre er nicht in einer Weise gesundheitlich eingeschränkt, die ihn als besonders empfindlich erscheinen liesse. So ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Strafvollzug erheblich mehr an den Symptomen und Auswirkungen der Schlafapnoe zu leiden hätte. Auch in der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau kann vorliegend kein ausserordentlicher Umstand gesehen werden, aufgrund dessen die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund zu treten hätte.