Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist, was namentlich etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht wurde (Urteile des Bundesgericht 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten wie beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund reichen demgegenüber nicht für eine Strafminderung aus (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 152 zu Art. 47 StGB).