Eine Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden, die grundsätzlich hinzunehmen ist. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2 je mit Hinweisen).