______, pag. 772 f.). Ob die Befunde beim Beschuldigten Auswirkungen auf seine aktuelle Arbeitsfähigkeit haben, ist Gegenstand der Abklärungen der IV im neu eingeleiteten Verfahren und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden (vgl. pag. 794 f.; pag. 815 ff.). Entgegen der Vorinstanz ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen. Der Vollzug einer Strafe ist mit erheblichen Einschränkungen für den Verurteilten und für dessen Umfeld verbunden. Eine Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden, die grundsätzlich hinzunehmen ist.