Vor dem Hintergrund des grossen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände der objektiven Tatschwere entspricht diese Strafhöhe auch den Orientierungshilfen, auf die die Kammer in der Vergangenheit regelmässig zurückgegriffen hat, um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim (gewerbsmässigen) Betrug zu erhalten: So sieht die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» bei Vermögensdelikten mit einem Deliktsbetrag von mindestens