Dem erweist sich eine Strafe im Bereich von 4 Jahren als angemessen. Vor dem Hintergrund des grossen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände der objektiven Tatschwere entspricht diese Strafhöhe auch den Orientierungshilfen, auf die die Kammer in der Vergangenheit regelmässig zurückgegriffen hat, um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim (gewerbsmässigen) Betrug zu erhalten: