61 Hilfsbereitschaft und Gutmütigkeit namentlich von Ärzten spielte und sich diese schamlos zunutze machte. Mit grosser Ausdauer setzte er seine Fähigkeiten, die organisch nicht feststellbaren Beschwerden glaubhaft vorzuspielen und bisweilen mit theatralischen Einlagen zu untermauern, zielgerichtet und unverfroren ein. Der Beschuldigte handelte dreist und getrieben von einer hohen kriminellen Energie. Insgesamt ist von einem mittleren objektiven Tatverschulden auszugehen. Dem erweist sich eine Strafe im Bereich von 4 Jahren als angemessen.