und sich dann als Versorger der Familie an diesen Leistungen genauso bereichert. Weiter hat er beabsichtigt und sich darauf eingestellt, seine Berentung bis zum Erreichen seines Pensionsalters aufrecht zu erhalten. Der Deliktsbetrag läge damit noch deutlich höher, wäre die Strafklägerin den Verdachtsgründen, die sich aufgrund der Aktenedition durch das Untersuchungsrichteramt sowie der anonymen Anrufe ergeben hatten, durch Durchführung einer Observation und der Begutachtung durch Prof. Dr. E.________ nicht nachgegangen.