18. Strafe für den gewerbsmässigen Betrug 18.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug beträgt nach Art. 146 Abs. 2 aStGB von Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis hin zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren. 18.2 Objektive Tatschwere Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist recht gross. Der Beschuldigte hat die Auszahlung von Taggeldern, Renten und Ergänzungsleistungen von mehr als einer halben Million CHF erwirkt, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.