49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Es rechtfertigt sich daher, nachfolgend eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die Strafe für den gewerbsmässigen Betrug festzusetzen (E. 18 unten). Der Beschuldigte hatte dieses Delikt längst vollendet und grösstenteils begangen, als er mit Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde (vgl. Akten S 09 200 pag. VI/781 ff.)