60 Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung im Allgemeinen sowie zur Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB (pag. 687 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) treffen zu. Darauf kann verwiesen werden. Da wie ausgeführt nicht von einer mehrfachen Begehung, sondern von einem gewerbsmässigen Delikt auszugehen ist, gelangt entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.