Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – (Zusatz-)Strafen in derselben Höhe resultieren, welche auch jeweils nur als unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnten. Da auch sonst das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. 17. Grundlagen der Strafzumessung und Vorgehen