Soweit die Vorinstanz zwischen dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der IV und der Ausgleichskasse des Kantons Bern einerseits und demjenigen zum Nachteil der Taggeldversicherung andererseits unterscheidet, ist festzuhalten, dass keine voneinander unabhängigen Deliktsserien vorliegen. Dem Beschuldigten ging es im ganzen Zeitraum ab dem Jahr 2002 darum, ohne zu arbeiten unrechtmässig Geld zu erhalten, sei dies nun von der Taggeldversicherung oder – nachdem die Krankentaggeldleistungen ausgeschöpft waren – der IV oder der Ausgleichskasse. Insofern lag den einzelnen Phasen ein Entschluss zugrunde.