Dass der Beschuldigte weiterhin – bzw. bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters und bis zum Abschluss der Erstausbildung der Kinder – zu Unrecht Renten beziehen wollte, reicht für die Annahme eines Versuchs nicht aus, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Soweit die Vorinstanz zwischen dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der IV und der Ausgleichskasse des Kantons Bern einerseits und demjenigen zum Nachteil der Taggeldversicherung andererseits unterscheidet, ist festzuhalten, dass keine voneinander unabhängigen Deliktsserien vorliegen.