f) sind ab diesem Zeitpunkt auch keine relevanten Betrugshandlungen des Beschuldigten mehr ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer keine arglistige Täuschung darin gesehen werden, dass der Beschuldigte sich gegen die Einstellungs- und Rückerstattungsverfügungen rechtlich zur Wehr setzte, durch Rechtsanwalt AA.________ Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einlegte und darin unter anderem geltend machte, dass ihm die IV-Rente zugestanden habe.