Dieser Versuch geht allerdings im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf. Nach dem 15. November 2010 befanden sich die IV und die Ausgleichskasse des Kantons Bern vor allem aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. E.________ nicht mehr im Irrtum über die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten und demzufolge über die eigene Leistungspflicht. Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift (insbesondere pag. 559 ff., Ziff. I.1 Bst. a, letztes Lemma sowie Ziff. I.1. Bst. f) sind ab diesem Zeitpunkt auch keine relevanten Betrugshandlungen des Beschuldigten mehr ersichtlich.