In Anbetracht der Tatsache, dass die sofortige Einstellung der IV-Rentenzahlung erst am 15. November 2010 verfügt wurde und auch bis November 2010 noch Ergänzungsleistungen flossen, läge eigentlich bis zu diesem Zeitpunkt vollendeter und nicht bloss versuchter Betrug vor. Da dies aber nicht so angeklagt ist, ist vom 1. Juli 2009 bis zum 15. November 2010 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 685, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von Versuch auszugehen, was insbesondere einen tieferen Deliktsbetrag zur Folge hat (vgl. E. 13.4 oben). Dieser Versuch geht allerdings im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf.