57 Der Beschuldigte hat den Grundtatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt, nämlich zum Nachteil der Taggeldversicherung, der Invalidenversicherung sowie der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.