Gleiches gilt für die ärztliche Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit. Mehrere Ärzte und Gutachter waren also aufgrund des inszenierten Beschwerdebilds notgedrungen auf die subjektiven Angaben des Beschuldigten angewiesen und durften sich grundsätzlich darauf verlassen. Dementsprechend fehlte den Fachpersonen die Möglichkeit einer Überprüfung der Beschwerdedarstellungen des Beschuldigten bzw. wäre eine solche jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Aus diesen Gründen sind sowohl die Täuschungen gegenüber der IV als auch diejenigen gegenüber der Taggeldversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Bern als arglistig zu qualifizieren.