Entgegen der Einwendungen der Verteidigung hat die Vorinstanz die Täuschungen zu Recht als arglistig qualifiziert. Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann dazu festgehalten werden, dass sich das Verhalten des Beschuldigten, mit dem er über Jahre hinweg einen desolaten Gesundheitszustand vorgab und gegenüber den Fachpersonen vortrug, unter verschiedenen Gesichtspunkten als arglistig erweist. So beliess er es nicht bei falschen Angaben über seinen Gesundheitszustand, sondern untermauerte seine Beschwerdedarstellungen und den angegebenen Leidensdruck mehrmals durch bisweilen theatralische Vorstellungen gegenüber den untersuchenden Ärzten.