56 diese Institutionen nebst der unmittelbar diesen gegenüber gemachten falschen Angaben auch mittelbar. In Wirklichkeit wären die Taggeldversicherung, die IV und die Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht zu diesen Leistungen verpflichtet gewesen, da keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Entgegen der Einwendungen der Verteidigung hat die Vorinstanz die Täuschungen zu Recht als arglistig qualifiziert.