Die Kammer schliesst sich dieser überzeugenden Subsumtion der Vorinstanz vollumfänglich an. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte, indem er seinen Gesundheitszustand wahrheitswidrig als derart schlecht schilderte und vorspielte, sodass ihm die Arbeitsunfähigkeit immer wieder ärztlich attestiert wurde, wissentlich und willentlich die Ärzte täuschte. Die ärztlichen Berichte bildeten wiederum die Grundlage für die ausgerichteten Taggeldleistungen der Taggeldversicherung, Rentenleistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Damit täuschte der Beschuldigte