digte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht mit dem Ziel, auch weiterhin Rentenzahlungen zu erhalten […]. Die zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen stellen dabei den Schaden dar. Auf eine Ermittlung der Höhe einer Rente, die dem Beschuldigten ohne die simulierten Übertreibungen zugestanden hätte, kann verzichtet werden (GUNTHER ARZT, BSK-StGB II, Art. 146 N 144). Ohnehin liegt in einem solchen Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 49 E. 1.2). Auf Seiten des Beschuldigten stellen die geleisteten Zahlungen diejenige Bereicherung dar, welche er mit seinem Verhalten beabsichtigt hat.