Die Täuschungshandlungen sind damit als arglistig zu qualifizieren. Mit diesen Täuschungshandlungen hat er die IV, die Schweizerische G.________ und die Ausgleichskasse des Kantons Bern teilweise unmittelbar, teilweise aber auch mittelbar über die ihn untersuchenden Ärztinnen und Ärzte bzw. deren zu Handen der IV, der G.________ und der Ausgleichskasse erstellten Berichte in einen Irrtum über seine Arbeitsfähigkeit versetzt. Dies in der Absicht, von diesen Institutionen Rentenleistungen zu erhalten. Was teilweise gelungen ist, indem die Institutionen als Folge ihres Irrtums über die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten Rentenleistungen zugesprochen bzw. ausgerichtet haben. Der Beschul-