Er hat zudem dafür gesorgt, dass bei Nachfragen bei Familienmitgliedern diese seine Darstellung jeweils bestätigten. Umso weniger kann von einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin einer Sozialversicherung erwartet werden, dass sie solche Machenschaften, wie sie der Beschuldigte vorgenommen hat, durchschauen. Gerade beim Staat oder auch bei Versicherungen stellen sich in diesem Zusammenhang oft wirtschaftliche Fragen oder die Frage, ob eine zusätzliche Prüfung sinnvoll oder zu noch mehr Bürokratie führen würde (vgl. GUNTHER ARZT, BSK-StGB II, Art. 146 N 94 f.).