Dies gilt umso mehr, wenn es um die Diagnose von psychischen Krankheiten geht, wo die geltend gemachten Beschwerden auch kaum objektiv überprüfbar sind. Vorliegend ist zudem zur berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nicht immer nur auf falsche Angaben beschränkt, sondern teilweise ein eigentliches Schauspiel aufgeführt hat, um einerseits seine Beschwerden darzustellen und andererseits eine genauere Überprüfung durch den untersuchenden Arzt zu verhindern. Dazu gehört auch, dass er jeweils ein eingeschränktes Sprachverständnis vorgegeben hat. Er hat zudem dafür gesorgt, dass bei Nachfragen bei Familienmitgliedern diese seine Darstellung jeweils bestätigten.