Was die eigentlich ursächliche Täuschung der Ärzte betrifft, ist folgendes auszuführen: Die Ärzte sind für ihre Diagnosen, beispielsweise bei geltend gemachten chronischen Schmerzen, auf die Schilderungen der Patienten angewiesen und dürfen sich grundsätzlich auch darauf verlassen (Urteil Bundesgericht 6B_46/2010 vom 19.4.2010, E. 4.3). Dies gilt umso mehr, wenn es um die Diagnose von psychischen Krankheiten geht, wo die geltend gemachten Beschwerden auch kaum objektiv überprüfbar sind.