55 der IV, der G.________ und der Ausgleichskasse erstellten Berichte getäuscht (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_46/2010 vom 19.4.2010, E. 4.3). Welche Diagnosestellung der Beschuldigte mit seinen Täuschungshandlungen genau beabsichtigt hat spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass er die Symptome vorgespielt hat um weiterhin als krank zu gelten. Was die eigentlich ursächliche Täuschung der Ärzte betrifft, ist folgendes auszuführen: