Unstimmigkeiten weiterhin an den gesundheitlichen Einschränkungen festhielt und beteuerte, sie habe bei keinem Arztbesuch zu simulieren, übertreiben oder lügen versucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012 E. 4.6). 14.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat dazu Folgendes erwogen (pag. 683 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit seinen tatsachenwidrigen Angaben über seinen Gesundheitszustand hat der Beschuldigte die IV, die Schweizerische G.______