Arglist wurde daher auch angenommen, wenn die Aggravierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ärzte und die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle nicht ohne weiteres durchschaubar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Nicht nur wegen der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung sondern auch aufgrund eines Lügengebäudes wurde Arglist angenommen, wenn eine Person die von ihr geschilderten Schmerzen über mehrere Jahre hinweg bei verschiedensten Ärzten weitgehend identisch schilderte, trotz Observationsergebnissen und medizinischen