Das Bundesgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ein medizinischer Gutachter für die Diagnosestellung bei organisch nicht nachweisbarer pathologischer Befunde auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen ist, deren Überprüfung nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, obschon kein eigentliches Vertrauensverhältnis zwischen Gutachter und Explorand besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 3.3; 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4; 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.4).