54 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB, vgl. zur Terminologie aStGB E. 16 unten). Betreffend die theoretischen Ausführungen zu diesem Tatbestand kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 682 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht.