Aufgrund der Täuschung des Beschuldigten über seine in Wirklichkeit nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit leistete die Taggeldversicherung vom 2. Dezember 2002 bis zum 16. November 2004 Taggeldleistungen von insgesamt CHF 106'075.40, die Strafklägerin vom 1. November 2003 bis zum 30. Juni 2009 IV-Renten von insgesamt CHF 365'172.00 und die Ausgleichskasse des Kantons Bern von Januar 2004 bis Juli 2009 Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 90'835.00. Am 15. November 2010 wurde die sofortige Einstellung der IV-Rentenzahlungen verfügt.