, wodurch dieser im ärztlichen Zwischenbericht vom 22. Mai 2009 zuhanden der Strafklägerin einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und die weiterhin zu 100 Prozent bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten bestätigte. - Am 30. Juni 2010 gab der Beschuldigte anlässlich der im Auftrag der IV durchgeführten Untersuchung gegenüber Prof. Dr. E.______