53 auch nachts auf Hilfe von Drittpersonen (andauernde Pflege und persönliche Überwachung) angewiesen. Entsprechende wahrheitswidrige Angaben über seinen Gesundheitszustand machte er auch am 18. Mai 2009 gegenüber Dr. Q.________, wodurch dieser im ärztlichen Zwischenbericht vom 22. Mai 2009 zuhanden der Strafklägerin einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und die weiterhin zu 100 Prozent bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten bestätigte. -