__ und Dr. W.________ in ihrem Gutachten zuhanden der Strafklägerin vom 28. August 2006 insbesondere eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei persistierenden schweren PTBS- Symptomen, attestierten eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit und hielten weiter fest, dass der Beschuldigte kaum in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen und bei der Tagesstrukturierung sowie bei rudimentären Alltagsaktivitäten (wie Körperpflege) auf Fremdhilfe angewiesen sei und eine Berentung vorgeschlagen werde.