über seine angebliche Arbeitsunfähigkeit. Der Sachverhalt, wie er fast schon ausufernd in der Anklageschrift erwähnt ist, erweist sich insoweit als erstellt. Zu präzisieren ist allerdings, dass weder bewiesen noch entscheidend ist, ob der Beschuldigte die angegebenen Erlebnisse aus dem Krieg im Kosovo tatsächlich (ganz oder teilweise) miterlebt hatte. Diese blieben für ihn jedenfalls ohne schwere psychische oder traumatische Folgen, wie er sie aber insbesondere in diversen Untersuchungen wahrheitswidrig vorgab.