Nach dem Gesagten ergibt sich in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt, dass der Beschuldigte während der gesamten Zeit des Bezugs von Krankentag- geldversicherungs-, IV- und Ergänzungsleistungen zwischen dem 2. Dezember 2002 und dem 30. Juni 2009 an keinen psychischen oder physischen Einschränkungen litt, welche eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Dennoch gab er ab dem 27. November 2002 gegenüber den in der Anklageschrift angegebenen Personen – insbesondere Ärzten sowie gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern der Sozialdienste, der Krankentaggeldversicherung, der IV und