13.5 Erwiesener Sachverhalt Nach dem Gesagten ergibt sich in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt, dass der Beschuldigte während der gesamten Zeit des Bezugs von Krankentag- geldversicherungs-, IV- und Ergänzungsleistungen zwischen dem 2. Dezember 2002 und dem 30. Juni 2009 an keinen psychischen oder physischen Einschränkungen litt, welche eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten.