Zudem hatte der Beschuldigte offenbar bis November 2010 weiterhin monatlich Ergänzungsleistungen erhalten, welche dann mit Verfügung vom 2. Februar 2011 im Gesamtbetrag von CHF 39'565.00 zurückgefordert wurden (Kopien AK-Akten pag. 70). Dass die Rentenleistungen rückwirkend auf den 1. Juli 2009 aufgehoben wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass danach noch Leistungen geflossen sind. Aufgrund des Anklageprinzips und des Verschlechterungsverbots ist gleichwohl von den in der Anklageschrift genannten und von der Vorinstanz angenommenen, deutlich tieferen Beträgen auszugehen. 13.5 Erwiesener Sachverhalt