Zumal es der im Arztzeugnis vom 27. November 2002 attestierte Beginn der angeblichen Erwerbsunfähigkeit am 18. November 2002 war, welcher der Versicherung gemeldet (pag. 184) und von dieser der Berechnung des Anspruchsbeginns (am 2. Dezember 2002, nach 14- tägiger Wartefrist) zugrunde gelegt worden war (vgl. pag. 121). Abweichend von der Anklageschrift ist deshalb davon auszugehen, dass die tatsachenwidrige Darstellung des Krankheitsbildes erstmals am 27. November 2002 gegenüber Dr. P.________ erfolgte.