Am 27. November 2002 attestierte ihm dann Dr. P.________ rückwirkend auf den 18. November 2002 und bis zum 15. Dezember 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent (pag. 183). Dass schon dem erstgenannten Arztzeugnis von Dr. P.________ eine entsprechend tatsachenwidrige Darstellung der Beschwerden zugrunde lag, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zumal es der im Arztzeugnis vom 27. November 2002 attestierte Beginn der angeblichen Erwerbsunfähigkeit am 18. November 2002 war, welcher der Versicherung gemeldet (pag.