Aus diesen Gründen, insbesondere aufgrund der ausgiebigen und fortwährenden Untersuchungen des Beschuldigten durch zahlreiche Ärzte, aus denen sich nie entsprechende Hinweise ergaben, steht für die Kammer auch ohne weitere gutachterliche Klärung ausser Zweifel, dass der Beschuldigte während der vorliegenden Deliktszeit nicht unter einer körperlichen Krankheit, insbesondere nicht unter Schlafapnoe gelitten hat, welche direkt oder indirekt seine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte. Ein neues, polydisziplinäres Gutachten erweist sich daher nicht als erforderlich, weshalb die Kammer die entsprechenden Beweisanträge der Verteidi-